Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

Die AM-VO ist die Verordnung zum 3. Abschnitt des ASchG und beinhaltet Benutzungs-, aber auch Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel. Die AM-VO ist inhaltlich in vier Abschnitte gegliedert:
  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln, Verwendung, Erprobung,...)
  2. Abschnitt: Benutzung bestimmter Arbeitsmittel (z.B. für Krane, Arbeitskörbe, Autogenschweißen,...)
  3. Abschnitt: Anforderungen an Leitern
  4. Abschnitt: Allgemeine und spezielle Beschaffenheitsanforderungen

Bei Arbeitsmitteln mit CE- Kennzeichnung, an denen keine offensichtlichen Mängel festzustellen sind, muss der 4. Abschnitt AM-VO nicht angewandt werden, hier gilt der Vertrauensgrundsatz gem. § 33 Abs. 4 ASchG.

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