Die AM-VO ist die Verordnung zum 3. Abschnitt des ASchG und beinhaltet Benutzungs-, aber auch Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel. Die AM-VO ist inhaltlich in vier Abschnitte gegliedert:
Bei Arbeitsmitteln mit CE- Kennzeichnung, an denen keine offensichtlichen Mängel festzustellen sind, muss der 4. Abschnitt AM-VO nicht angewandt werden, hier gilt der Vertrauensgrundsatz gem. § 33 Abs. 4 ASchG.
- Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln, Verwendung, Erprobung,...)
- Abschnitt: Benutzung bestimmter Arbeitsmittel (z.B. für Krane, Arbeitskörbe, Autogenschweißen,...)
- Abschnitt: Anforderungen an Leitern
- Abschnitt: Allgemeine und spezielle Beschaffenheitsanforderungen
Bei Arbeitsmitteln mit CE- Kennzeichnung, an denen keine offensichtlichen Mängel festzustellen sind, muss der 4. Abschnitt AM-VO nicht angewandt werden, hier gilt der Vertrauensgrundsatz gem. § 33 Abs. 4 ASchG.