Die Höchstdauer der Tages- und Wochenarbeitszeit sowie die Mindestdauer der Ruhepausen und der Ruhezeiten ist im Arbeitszeitgesetz (AZG ) geregelt.
Für bestimmte Arbeitnehmer (z.B. Schwangere und Stillende, Lenker, Bäcker, Lehrlinge ) sind im Gesetz selbst oder aber in anderen Gesetzen Sonderregelungen angeführt.
In vielen Fällen werden auch die Sozialpartner ermächtigt, innerhalb bestimmter Grenzen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen Sonderregelungen zu treffen.
Für bestimmte Arbeitnehmer (z.B. Schwangere und Stillende, Lenker, Bäcker, Lehrlinge ) sind im Gesetz selbst oder aber in anderen Gesetzen Sonderregelungen angeführt.
In vielen Fällen werden auch die Sozialpartner ermächtigt, innerhalb bestimmter Grenzen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen Sonderregelungen zu treffen.