Für die Benutzung von Arbeitsmitteln (z.B. von Maschinen) gelten die folgenden grundsätzlichen Regeln:
Neben den allgemeinen Benutzungsbestimmungen im ASchG und im § 15 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) sind im 2. Abschnitt AM-VO noch spezielle Bestimmungen für bestimmte Arbeitsmittel vorgeschrieben. In jedem Fall hat die Benutzung an Hand der Bedienungsanleitungen der Hersteller zu erfolgen.
- Vor jeder Benutzung auf offenkundige Mängel (Sichtkontrolle) prüfen
- zweckentsprechend und gemäß den Herstellerangaben, insbesondere der Bedienungsanleitung verwenden
- alle notwendigen Sicherheits- und Schutzeinrichtungen (richtig) benutzen
- beschädigte Arbeitsmittel nicht benutzen. Diese müssen entweder repariert oder ausgeschieden werden.
Neben den allgemeinen Benutzungsbestimmungen im ASchG und im § 15 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) sind im 2. Abschnitt AM-VO noch spezielle Bestimmungen für bestimmte Arbeitsmittel vorgeschrieben. In jedem Fall hat die Benutzung an Hand der Bedienungsanleitungen der Hersteller zu erfolgen.