Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) regelt die Verwendung - auch die unbeabsichtigte - von biologischen Arbeitsstoffen.
Die VbA regelt vor allem:
Anhang 1 der VbA enthält eine Auflistung zusätzlicher Schutzmaßnahmen für die Risikogruppen 2, 3 und 4. Anhang 2 enthält Organismenlisten von Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen sowie deren Zuordnung zu Risikogruppen.
Die VbA regelt vor allem:
- die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung
- die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung
- Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung
- Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung
- Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle
- Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen
- Informationspflicht und Unterweisung der Arbeitnehmer
Anhang 1 der VbA enthält eine Auflistung zusätzlicher Schutzmaßnahmen für die Risikogruppen 2, 3 und 4. Anhang 2 enthält Organismenlisten von Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen sowie deren Zuordnung zu Risikogruppen.