Biologische Arbeitsstoffe Verordnung

Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) regelt die Verwendung - auch die unbeabsichtigte - von biologischen Arbeitsstoffen.
Die VbA regelt vor allem:
  • die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung
  • die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung
  • Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung
  • Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung
  • Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle
  • Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen
  • Informationspflicht und Unterweisung der Arbeitnehmer

Anhang 1 der VbA enthält eine Auflistung zusätzlicher Schutzmaßnahmen für die Risikogruppen 2, 3 und 4. Anhang 2 enthält Organismenlisten von Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen sowie deren Zuordnung zu Risikogruppen.

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