Evakuierungsbeauftragter

Der Begriff des E. wird nicht verwendet, die gesetzliche Bestimmung lautet: Wenn weder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, muss eine Person benannt und geschult werden, die mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut ist und zu folgenden Aktivitäten in der Lage ist:
  1. Alarmierung der Feuerwehr im Brandfall,
  2. Kontrolle, ob im Alarmfall alle Arbeitnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,
  3. Anwendung der Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall

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