Optische Gefahrensignale (wie Hinweisschilder, Sicherheitsfarben, Leucht-, Sprech- und Handzeichen) oder akustische Gefahrensignale (z.B. Alarmsirene) müssen die folgenden allgemeinen Anforderungen erfüllen:
Siehe auch unter: Notsignale.
- Die Mitteilung muss klar verständlich, eine Verwechslung ausgeschlossen sein
- durch Art, Anordnung, Ausmaß, Anzahl, Standort, Funktionsweise und Gestaltung muss eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht werden
- die Sicht- bzw. Hörbarkeit darf nicht beeinträchtigt werden (z.B. Umgebunglärm bei akustischen Signalen)
- gegebenenfalls müssen auch in ihrem Hör- oder Sehvermögen eingeschränkte Arbeitnehmer (auch z.B. durch Persönliche Schutzausrüstung) die Signale wahrnehmen können.
Siehe auch unter: Notsignale.