Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) gilt bei Beschäftigung von Arbeitnehmern für die Untersuchungen im Sinne des 5. Abschnitts ASchG vorgesehen sind.
Sie schreibt vor allem folgendes vor:
Die Anlage 2 schreibt Richtlinien zur Durchführung der Untersuchungen fest und richtet sich in erster Linie an die untersuchenden Ärzte.
Sie schreibt vor allem folgendes vor:
- Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer, die mehr als eine Stunde pro Arbeitstag einer in Anlage 1 angeführten Einwirkung (z.B. Benzol, Mangan, Blei....) ausgesetzt sind
- Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte von über 5 kg mehr als 30 Minuten pro Arbeitstag tragen müssen, im Rahmen des Gasrettungsdienstes oder an Hitzearbeitsplätzen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) tätig sind
- Untersuchungen bei Lärmeinwirkung, d.h. bei Einwirkung von mehr als 85 dB(A) tagesbezogener Beurteilungspegel
- bestimmte Freiwillige Untersuchungen bei Einwirkung von in § 5 Abs. 1 erfassten Arbeitsstoffen oder bei Nachtarbeit im Sinne von § 5 Abs. 2
- Zeitpunkt der Eignungsuntersuchungen (§ 6)
- und Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. wiederkehrenden Untersuchungen (Anlage 1)
- Beschäftigungsverbot bei Gefahr einer Berufskrankheit (§ 7)
- Information der Arbeitnehmer
Die Anlage 2 schreibt Richtlinien zur Durchführung der Untersuchungen fest und richtet sich in erster Linie an die untersuchenden Ärzte.