Siehe auch unter Stäube. Die Bestimmungen für Holzstaub und dessen Absaugung sind im 3. Abschnitt der Grenzwerteverordnung 2014 näher geregelt. Geregelt sind die generelle Verpflichtung zur Absaugung, die Maßnahmen bei der Absaugung und die Reinigung von Betriebsräumen und Arbeitsmitteln. Holzstäube sind grundsätzlich als krebserzeugend einzustufen, bei bestimmten Maschinen gilt statt 2 mg/m³ ein TRK-Wert von 5 mg/m³.