Kennzeichnung (von Arbeitsstoffen)

Siehe auch unter "Gefahrensymbole". Nach Chemikalienrecht hat der Hersteller von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen die Verpflichtung, diese zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung umfasst:
  • Name des Stoffes sowie Name und Sitz des Herstellers
  • Gefahrensymbole, P- und H-Statements (R-Sätze und S-Sätze)
  • Maßnahmen im Unglücksfall
  • Hinweise zur schadlosen Beseitigung

Bedenken Sie, dass gewisse (gefährliche) Arbeitsmittel wie Arzneimittel, Kosmetika und Sprengmittel nicht kennzeichnungspflichtig sind, da sie nicht dem ChemG unterliegen! Siehe auch unter Sicherheitsdatenblatt.

AUVA Apps

de

Impressum