Persönliche Schutzausrüstung Verordnung (PSA-V)

Die Verordnung zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im ASchG ist in zwei größere Abschnitte aufgebaut:
  • Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen) regelt neben dem Anwendungsbereich und den Begriffsbestimmungen die allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber, die Arbeitsplatzevaluierung, die Bewertung und Auswahl der PSA sowie Informationen und Unterweisung.
  • Abschnitt 2 (Besondere Bestimmungen) regelt die spezifischen Anforderungen an die folgenden neun definierten Kategorien von PSA: Fuß- und Beinschutz, Kopf- und Nackenschutz, Augen- und Gesichtsschutz, Gehörschutz, Hand- und Armschutz, Hautschutz, PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken, Atemschutz sowie Schutzkleidung.

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