Fachkenntnisnachweis - Verordnung (FK-V)

Folgende Arbeiten dürfen Arbeitnehmer nur durchführen, wenn sie die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß der FK-V (§ 4) nachweisen:
  • Führen von Kranen (Ausnahmen § 3 FK-V)
  • Führen von Hubstaplern (Ausnahmen § 3 Abs 1 Z 3 FK-V), wobei zusätzlich die Erfordernis einer innerbetrieblichen Fahrbewilligung gegeben ist
  • Sprengarbeiten im Sinne § 2 der Sprengarbeitenverordnung (SprengV)
  • Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften,
  • Taucharbeiten (einschließlich der Tätigkeit als Signalperson) im Sinn der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung
  • Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung (Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen unter Wechselspannungen über 1 kV oder Gleichspannungen über 1,5 kV).

AUVA Apps

de

Impressum