Lagerungsverbote

Grundsätzlich sind Lagerungen verboten:
  • auf Stiegen und Stiegenpodesten
  • auf Fluchtwegen, außer: Die nutzbare Mindestbreite bleibt gewährleistet, das Lagergut ist standsicher und unverrückbar aufgestellt sowie nicht brennbar
  • vor Notausgängen, außer: Siehe Punkt "auf Fluchtwegen"
  • des weiteren dürfen Toiletten, Aufenthaltsräume, Sanitätsräume und ähnliche Räume durch Lagerungen in ihrer Benutzbarkeit nicht beeinträchtigt werden

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