Grundsätzlich sind Lagerungen verboten:
- auf Stiegen und Stiegenpodesten
- auf Fluchtwegen, außer: Die nutzbare Mindestbreite bleibt gewährleistet, das Lagergut ist standsicher und unverrückbar aufgestellt sowie nicht brennbar
- vor Notausgängen, außer: Siehe Punkt "auf Fluchtwegen"
- des weiteren dürfen Toiletten, Aufenthaltsräume, Sanitätsräume und ähnliche Räume durch Lagerungen in ihrer Benutzbarkeit nicht beeinträchtigt werden