Im Falle der Beschäftigung von Lehrlingen bzw. Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) und die dazu erlassene Verordnung (KJGB-VO). Zu bestimmten Arbeiten dürfen Lehrlinge nicht oder nur eingeschränkt herangezogen werden, weiters bestehen besondere Bestimmungen bezüglich Arbeitszeiten und Ruhezeiten und generelle Arbeitsverbote. Die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Arbeitsmittel und Tätigkeiten sind in der Verordnung enthalten.