Qualifikation

Die meisten gesetzlich vorgeschriebenen Experten im Arbeitnehmerschutz müssen für ihre Tätigkeit nachweislich qualifiziert sein. So ist die geforderte Qualifikation für die Sicherheitsfachkraft in der "Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte" (SFK-VO) festgeschrieben, die Ausbildung für Arbeitsmediziner in der "Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten", die der Arbeitspsychologen im Psychologengesetz. Die Ausbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen ist in der "Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO, die Ausbildung des Brandschutzbeauftragten ist in § 43 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, die für den Ersthelfer in § 40 Abs. 2 derselben Verordnung festgeschrieben. Für die Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung ist keine spezifische Ausbildung verlangt.
Siehe auch Fachkenntnisse.

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